Angaben gemäß § 5 TMG:
Akkordeonspielring e.V.
Kirchgärten 6
74626 Bretzfeld-Unterheimbach
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Registereintrag:
Eintragung im Vereinsregister.
Registergericht: Amtsgericht Öhringen
Registernummer: VR54
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www.fotolia.de
weitere Angaben:
Umsatzsteueridentnummer: DE146277196
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Satzung:
Satzung des Akkordeon-Spielring Unterheimbach e.V.
- in der Fassung nach dem Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 05.10.2018 -
I. Präambel
Der Verein wurde im April 1964 gegründet. Unter dem Namen „Akkordeon-Spielring Unterheimbach“ mit Satzung vom 31. Oktober 1978 wurde der Verein am 7. Mai 1979 im Vereinsregister des Amtsgerichts Öhringen unter der Nr. 54 neu eingetragen.
Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird in dieser Satzung für Personen- und Funktionsbezeichnungen die männliche Form verwendet; sie gilt gleichermaßen für die weibliche Form.
II. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck, selbstlose Tätigkeit und Mittelverwendung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Akkordeon-Spielring Unterheimbach e.V.“.
Sitz des Vereins ist „Unterheimbach“.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck
(1) Ziel des Vereines ist die gemeinsame Pflege, Förderung und Verbreitung der Harmonikamusik (volkstümlich als auch zeitgenössisch). Außerdem soll der Jugend die Möglichkeit geboten werden, das Harmonikaspiel zu erlernen und zu pflegen. Darüber hinaus soll der Verein ein Kulturträger der Gemeinde Bretzfeld sein.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(3) Der Verein ist Mitglied im „Deutschen Harmonika-Verband e.V.“ Sitz Trossingen und zählt zum Bezirk „Unterer Neckar“.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Vorteile.
§ 5 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereines dürfen für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, insbesondere für die Beschaffung von vereinseigenen Instrumenten und Noten, Dirigentenvergütung sowie die Durchführung von Vereinsveranstaltungen aller Art. Die Mitglieder erhalten bei Auflösung des Vereines keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
III. Mitgliedschaft
§ 6 Mitglieder
(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
(2) Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Verein zu richten und beginnt mit dem in dieser Erklärung genannten Zeitpunkt. Ein rückwirkender Beitritt ist ausgeschlossen. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss.
(3) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
(4) Der Verein besteht aus
- aktive Mitglieder (nach vollendetem 18. Lebensjahr)
- Jugendmitglieder (bis Vollendung des 18. Lebensjahres)
- passive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
(5) Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Leistungen und Angebote des Vereines zu nutzen, an seinen Vergünstigungen teilzuhaben und an den angebotenen Veranstaltungen teilzunehmen.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
(1) Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt, die Satzung des Vereines anzuerkennen und zu beachten.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet dem Verein eine Bankverbindung anzugeben, so dass der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Vereinsbeitrag jährlich vom Verein eingezogen werden kann. Der Mitgliedsbeitrag ist vom Beitritt an zu entrichten, beim Beitritt während eines Jahres, mit dem Tag des Beitritts.
(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Vereinsbeitrags endet mit dem Ende der Mitgliedschaft. Für bereits entrichtete Vereinsbeiträge für das Kalenderjahr des Austritts bestehen keine Erstattungsansprüche des Mitglieds.
(4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, genießen aber die gleichen Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wirkt zum Ende des
laufenden Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist.
(3) Der Ausschluss kann nach Anhörung des Mitglieds durch Beschluss des Ausschusses erfolgen, wenn ein Mitglied beharrlich den Zweck des Vereines beeinträchtigt, das Ansehen des Vereines schwer schädigt oder seinen Jahresbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht entrichtet hat.
(4) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Anspruch am Vereinsvermögen.
IV. Organe des Vereines
§ 10 Organisation und Verwaltung
Die Angelegenheiten des Vereines werden verwaltet durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
(2) Die Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf abgehalten, jedoch mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr.
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Bretzfeld unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Veröffentlichung muss mindestens zwei Wochen vor Abhaltung der Mitgliederversammlung erfolgen.
(5) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand in der Tagesordnung bei der Bekanntmachung bezeichnet ist. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(6) Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:
- Entgegennahme des Tätigkeits- und des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
- Aussprache über die Berichte
- Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung von Fälligkeit und Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- Festsetzung der Anzahl der Vorstände und Beisitzer,
- Wahl und Abwahl des Vorstandes,
- Wahl der Beisitzer
- Wahl der Kassenprüfer (2),
- Beschlüsse über Satzungsänderungen, Anpassung der Geschäftsordnung und Auflösung des Vereines.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nicht der Vorstand oder Ausschuss kraft Gesetz oder Satzung zuständig ist.
(2) Jedes Mitglied über 18 Jahre hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Ausschuss
(1) Der Ausschuss besteht aus:
- den Vorständen
- dem Schriftführer
- dem Kassier
- den Beisitzern
(2) Die Beisitzer müssen aus mindestens 2 Personen bestehen.
(3) Der Ausschuss berät und unterstützt Vorstand und Mitgliederversammlung. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, die in finanzieller Hinsicht den Verein mit Ausgaben belastet, soweit nicht der Vorstand oder die Mitgliederversammlung kraft Gesetz oder Satzung zuständig sind. Insbesondere entscheidet der Ausschuss über Anschaffung von Instrumenten, Noten und sonstigem Orchestermaterial, falls dies über der Kompetenz des Vorstandes liegt, sowie über Veranstaltungen des Vereines. Außerdem kann er Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten bestellen.
(4) Ausschusssitzungen werden bei Bedarf abgehalten, jedoch mindestens zweimal jährlich. Der Vorstand lädt die Mitglieder schriftlich ein unter gleichzeitiger Bekanntmachung der Tagesordnung.
(5) Eine Ausschusssitzung ist einzuberufen, wenn es ein Drittel der Ausschussmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
(6) Der Ausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die einzelnen Beisitzer bleiben so lange im Amt, bis ein entsprechender Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
(7) Der Dirigent nimmt beratend an der Ausschusssitzung teil.
§ 15 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus den gleichberechtigten Vorsitzenden (mindestens 2).
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 16 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines.
(2) Der Vorstand entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung oder der Ausschuss kraft Gesetz oder Satzung zuständig sind. Ein Vorstand alleine kann über Ausgaben bis 1000 EUR entscheiden und zwei Vorstände zusammen können über Ausgaben bis 2500 EUR entscheiden. Über 2500 EUR entscheidet der Ausschuss.
(3) Die Vorstände sind die gesetzliche Vertreter des Vereines im Sinne des § 26 BGB; sie sind je einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sollen sich die Vorstände untereinander absprechen.
(4) Die persönliche Haftung ehrenamtlich tätiger Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt.
§ 17 Vergütungen
(1) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3, Nr.26a EstG beschließen.
(2) Ersetzt werden Ausgaben, die für den Verein geleistet wurden.
§ 18 Kassier, Kassenprüfer, Schriftführer
(1) Der Kassier hat das Vereinsvermögen ordnungsgemäß zu verwalten und zum Ende des Geschäftsjahres in einem Kassenabschluss nachzuweisen. Der Kassier wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er darf nicht dem Vorstand angehören. Ein Beisitzer kann zugleich stellvertretender Kassier sein. Zahlungen bis 500 EUR dürfen vom Kassier oder dessen Stellvertreter im Einzelfall ohne weitere Genehmigung selbständig ausgeführt werden. Darüber hinaus darf nur nach Anweisung vom Vorstand geleistet werden.
(2) Zur Überprüfung der Kassengeschäfte wählt die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer; sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Diese haben mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung durchzuführen und in der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
(3) Zur Fertigung der Niederschriften über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen und Verhandlungen von Vorstand, Ausschuss und Mitgliederversammlung wählt die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren einen Schriftführer. Ein Beisitzer kann zugleich stellvertretender Schriftführer sein. Die Niederschriften sind von einem Vorstand, bei Ausschusssitzungen und Mitgliederversammlung zusätzlich vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(4) Kassier, Kassenprüfer und Schriftführer bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 19 Beschlussfassungen
(1) Beschlüsse aller Organe werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied über 18 Jahren hat eine Stimme.
(2) Wahlen werden offen durchgeführt, sofern kein anwesendes Mitglied widerspricht. Es ist jeweils ein besonderer Wahlgang erforderlich; gewählt ist, wer im 1. Wahlgang mehr als 50% der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält, im weiteren Wahlgang genügt die einfache Mehrheit. Die Wahl der Beisitzer erfolgt in einem Wahlgang, gewählt sind die Mitglieder, die die meisten Stimmen erhalten. Die Anzahl der Beisitzer wird dabei von der Mitgliederversammlung festgelegt.
V. Datenschutz
§ 20 Datenschutzverordnung
In einer separaten Datenschutzverordnung ist für den Verein geregelt, wie die gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz im Verein umgesetzt sind. Eine Anpassung der Datenschutzverordnung erfolgt durch den Ausschuss.
VI. Auflösung
§ 21 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, vorher ist das Finanzamt zu hören.
(2) Zu der außerordentlichen Mitgliederversammlung muss unter Einhaltung der Frist von 4 Wochen geladen werden.
(3) Für den Fall der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen (Geld- und Sachwerte) mit Zustimmung des Finanzamtes treuhänderisch auf die Gemeindeverwaltung zu übertragen mit der Auflage, es zunächst für die Dauer von 10 Jahren zu verwalten und im Falle einer Neugründung im Ortsteil Unterheimbach dem Verein wieder zur Verfügung zu stellen.
(4) Erfolgt nach Ablauf von 10 Jahren keine Neugründung, so ist das Vermögen an die Gemeinde Bretzfeld zur Verwendung für die Jugendarbeit insbesondere im Ortsteil Unterheimbach zu übertragen.